„Ab dem 1. Januar 2019 muss jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene Hörfunkempfangsgerät, das den Programmnamen sowie programmbezogene Zusatzdienste anzeigen kann, zum Empfang digitaler Signale geeignet sein, die einer Norm einer anerkannten europäischen Normenorganisation entsprechen“, hieß es in einem Bundesratsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
Den Forderungen der Länder hat nun die Bundesregierung in Form des Wirtschaftsminiteriums eine Absage erteilt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung im Wortlaut:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es soll über eine Änderung des § 48 TKG erreicht werden, dass höherwertige Radioempfangsgeräte ab 2019 nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind. § 48 TKG beruht auf einer Anforderung der Universaldiensterichtlinie (RL 2002/22/EG, Art. 24). Diese bezieht sich auf die Interoperabilität von Fernsehgeräten. Eine entsprechende EU-Vorgabe für Radiogeräte besteht nicht. Zu beachten ist auch, dass drahtlose Radios unter die Richtlinie 2014/53/EU zur Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt fallen, nachdem reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind bislang von den Bestimmungen der Vorläuferrichtlinie ausgenommen waren. Die Richtlinie enthält die grundlegenden Anforderungen, die die Anlagen erfüllen müssen, um auf dem Markt bereitgestellt werden zu können. Angesichts der bereits zu beachtenden umfangreichen Anforderungen steht die Bundesregierung weitergehenden Regelungen zurückhaltend gegenüber.
Der „SPIEGEL“ hat in seiner aktuellen Ausgabe 37/2016 berichtet, dass der Kulturausschuss des Bundesrates empfiehlt, dass ab 2019 nur noch Radiogeräte zum Verkauf zugelassen werden dürfen, die auch das Digitalradio DAB+ empfangen können.