Mehrere Privatpersonen aus Bayern hatten beim Verfassungsgerichtshof Popularklage gegen den geplanten Frequenztausch zwischen BR PULS und BR-Klassik eingereicht. Dieser wies die Klage der Musiker und Klassikliebhaber nun ab. Das bisher digital ausgestrahlte Jugendradio BR PULS soll ab kommenden Jahr auf den UKW-Frequenzen von BR-Klassik senden. Die Klassikwelle würde dann im Gegenzug nur noch digital verbreitet werden.
Popularklagen sind ein bayerischer Sonderfall. Dort kann jeder Bürger beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Klage gegen jedes bayerische Gesetz, Verordnung oder Satzung einlegen, wenn er der Meinung ist ein in der Landesverfassung garantiertes Grundrecht werde durch das Gesetz verletzt.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat nun die Popularklage gegen den Frequenztausch mit der Begründung abgewiesen, dass im Bayerischen Rundfunkgesetz (BayRG) geregelt sei, dass der Austausch von digitalen und analogen Hörfunkprogrammen grundsätzlich zulässig ist, insofern die Höchstzahl an erlaubten Programmen für den BR nicht überschritten werde. Der Frequenztausch verstoße auch nicht gegen das besonders grundrechtlich verbürgte Recht auf Informationsfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Rundfunkempfangsfreiheit. Das Gericht schreibt dazu:
„Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie technisch dazu bestimmt und geeignet ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Entscheidend ist allein die tatsächliche Art der Abgabe der Informationen. Die für einen unbestimmten Empfängerkreis verbreiteten Rundfunkprogramme sind allgemein zugängliche Informationsquellen. Dabei spielt es unter dem Blickwinkel des Art. 112 Abs. 2 BV keine entscheidende Rolle, mit welchen Übertragungsmethoden ein Rundfunkprogramm den Hörer erreicht. Maßgeblich ist allein die Zweckbestimmung als Rundfunkprogramm für einen nicht begrenzten Personenkreis. Das Grundrecht der Rundfunkempfangsfreiheit kann als elementares Freiheitsrecht inhaltlich nicht davon abhängen, wie sich die Art und Weise der Programmverbreitung im Lauf der Zeit ändert…Durch den nach Art. 2 Abs. 4 BayRG erlaubten Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Hörfunkprogramm wird der Zugang zu einem – zuvor analog empfangbaren – Programm nicht unzulässig erschwert, da dieses auch bei digitaler Übertragung nach wie vor allgemein zugänglich ist und mittels eines Digitalradios ohne Weiteres von einem unbestimmten Personenkreis empfangen werden kann. Mit welcher Übertragungsmethode (z. B. Terrestrik, Kabel oder Satellit) ein Rundfunkprogramm – wie BR-Klassik – den Hörer erreicht, ist nach Art. 112 Abs. 2 BV ohne Bedeutung (Stettner in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 112 Rn. 14). Auch das Erfordernis, ein Digitalradio anzuschaffen, um ein Programm empfangen zu können, ist objektiv nicht dazu geeignet, Interessenten fernzuhalten, da die Anschaffungskosten, wie bereits zu 3. b) dargelegt, nicht sonderlich hoch sind (vgl. zu staatlich festgesetzten Entgelten für den Rundfunk BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208; VerfGH BayVBl 2014, 688 Rn. 64). Dass derzeit in vielen Kraftfahrzeugen noch keine für den Empfang von digitalen Hörfunkprogrammen geeigneten Radios eingebaut sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. “
Quelle: http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/9-VII-15-Entscheidung.htm
Demnach ist ein weitere Hürde genommen, damit das Jugendradio PULS zum Jahreswechsel 2017/2018 die analogen UKW-Frequenzen von BR KLASSIK übernehmen kann.
Die bayerischen privaten Radioveranstalter – rund vierzig Veranstaltergesellschaften, die 60 lokale/regionale Radiosender vertreten, sowie der landesweite Radiosender ANTENNE BAYERN – haben allerdings in dieser Sache auch gegen den Bayerischen Rundfunk („BR“) Klage erhoben. Mit dem Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 1 HK O 2257/15) wies das Landgericht München I die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage der Privatsender ab. Das Verfahren ist aktuell noch vor dem Oberlandesgericht München, der nächsthöheren Instanz, anhängig.