Der neue Medienstaatsvertrag (MStV) kommt – vermutlich schon im Herbst 2020 und bringt Änderungen für Webradiobetreiber mit sich. Der neue MStV sieht keine grundsätzliche Befreiung von Webradios mehr von der Zulassungspflicht vor. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen sind Anbieter von der Zulassungspflicht als „Bagatellerundfunk“ ausgenommen. Noch ist aber nicht klar wie diese Ausnahmen geregelt werden. Einen entsprechenden Satzungsentwurf gibt es bislang noch nicht.
Wer dann mit Inkrafttreten des MStV nicht in eine solche Ausnahmeregelung fällt, muss künftig für jedes Webradio einen eigenen Zulassungsantrag stellen. Ein enormer Verwaltungsaufwand für Betreiber und Medienanstalten.
Daher sollten Webradiobetreiber bereits jetzt reagieren und von einer Übergangsregel profitieren. Denn wer sein Webradio schon heute bei seiner zuständigen Medienanstalt anzeigt, gilt ab Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags als zugelassen. Dieses Anzeigeformular ist ein einfach auszufüllendes A4 Blatt, im späteren Lizenzierungsverfahren dürfte der Aufwand deutlich höher werden.
Daher der Rat, jedes selbst betriebene Webradio bei seiner zuständigen Medienanstalt mit einem eigenen Formblatt (Download) anzuzeigen. Welche Medienanstalt jeweils zuständig ist, ergibt sich aus dem Firmensitz oder Wohnort des Antragstellers. Eine Übersicht über die Medienanstalten in Deutschland findet sich hier.
Schätzungen gehen davon aus, dass derzeit nur ungefähr 15 Prozent der Webradiobetreiber ihre Sender bei einer der Medienanstalten angezeigt haben. Eine komplette Liste der angezeigten Sender findet sich hier.