Mittel des Rundfunkbeitrags gehen zukünftig auch an die drei Freien Radios in Sachsen. Dies ist der Kern einer Mediengesetzänderung, die der Sächsische Landtag am 29. April 2015 beschlossen hat. Die Entscheidung, den nichtkommerziellen Rundfunk zu finanzieren, begründet die Regierungskoalition aus SPD und CDU mit vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern, in denen Bürgermedien durch die jeweiligen Medienanstalten seit langem gefördert werden. “Die Förderung der in Sachsen lizenzierten nichtkommerziellen Radiosender wird zur Pflichtaufgabe der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM). Damit wird die SLM verpflichtet, Radio Blau, Radio T und coloRadio mit einer auskömmlichen Finanzierung auszustatten”, heißt es in der offiziellen Begründung.
Die bisherige Regelung verbot den Freien Radios in Sachsen eine Förderung aus den Einnahmen der Rundfunkgebühr ebenso wie die Finanzierung durch Werbung, so dass die UKW-Verbreitungskosten nur mit großer Mühe und durch die direkte Unterstützung der Hörerinnen und Hörer gestemmt werden konnten.
Der Ball liegt nun bei der sächsischen Landesmedienanstalt. Sie hat die Aufgabe, das neue Gesetz umzusetzen. „Wir freuen uns auf eine kooperative Zusammenarbeit mit der SLM“ sagt Cornelius Häschel, Radio Blau. Auch in den beiden anderen Freien Radios herrscht Erleichterung, dass der mehr als zehnjährige Kampf für ein modernes Mediengesetz in Sachsen nun erfolgreich zu Ende gegangen ist. Jörg Braune, Radio T dazu: „Mit den beiden neuen Paragraphen wird sowohl unsere Programmqualität als auch die Stabilität unseres Angebots gewürdigt“. Antje Meichsner von coloRadio ergänzt: „Eine Verminderung des Existenzdrucks wird in den Radios Energien für neue Projekte und Programmgestaltung freisetzen.“
Hintergrundinformation:
Am 29.04.2015 beschloss der sächsische Landtag den neuen Doppelhaushalt für den Freistaat Sachsen. Im Zuge dieser Finanzplanung wurden mehrere Gesetze geändert, unter anderem das SächsPRG und das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland. Als Ergebnis dieser Änderungen ist es nun möglich, nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter in Sachsen aus Mitteln des Rundfunkbeitrags zu fördern.
Hier die exakten Formulierungen:
In§ 1 Abs. 2 des SächsischenGesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.07.2014 (SächsGGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt: „Sie kann den Anteil nach § 40 Abs. 1 Satz 4 RStV für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.“ (Aufgaben der SLM) Das Gesetz über den Privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung derBekanntmachung vom 9.Januar 2001 (SächsGVBl. S.69, 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2014 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§28 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 18 folgende Nummer 19 angefügt: 19. Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.“