Verfassungsbeschwerde gegen rbb-Staatsvertrag

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des seit Dezember 2023 gültigen rbb-Staatsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin. Der Sender sieht die Rundfunkfreiheit beispielsweise durch die verpflichtende 60-minütige Auseinanderschaltung des Fernsehprogramms für die gesonderte Darstellung jeden Landes eingeschränkt. Gleiches gilt für die Regelungen zur Einsetzung von so genannten „Leitungen der Landesangebote“ und die Vorgabe, wie diese personell in die Organisation des Senders einzugliedern sind. Auch die Bestimmung, wo konkret Regionalbüros und -studios in welcher Anzahl einzurichten sind, verletzt nach Auffassung des rbb die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG..

Der Gesetzgeber hat in die Neuregelung Bestimmungen aufgenommen, die weder als Konsequenz aus den Ereignissen des Jahres 2022 im rbb gerechtfertigt werden können, noch mit dem Ziel der nachhaltigen und zukunftsfähigen Neuaufstellung des Senders.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken äußert der rbb hinsichtlich der Regelungen zur Ausgestaltung des neu eingeführten Direktoriums, die Verantwortlichkeiten im Unklaren lassen, der Verpflichtung zur ausnahmslosen öffentlichen Ausschreibung jeder zu besetzenden Stelle sowie zu den Haftungsfragen von Aufsichtsgremien und Intendantin.

Der rbb wird die Verfassungsbeschwerde vertreten durch seine Intendantin in der kommenden Woche beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einreichen. Bevollmächtigter des Senders ist Prof. Dr. Joachim Wieland, der an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer lehrte.

Ulrike Demmer: „Wir haben den Weg vor das Bundesverfassungsgericht fast ein Jahr lang gewissenhaft geprüft, er ist kein Selbstzweck. Die Verfassungsbeschwerde erscheint uns angesichts der zahlreichen Eingriffe in die Rundfunkfreiheit im Staatsvertrag unausweichlich. Die Frage ist nicht, ob der rbb die einzelnen Regelungen umsetzen könnte, sondern ob die jetzt angegriffenen Vorschriften verfassungskonform sind. Sind sie es nicht, dürfen sie nicht Grundlage unserer Arbeit sein.“

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