Anzeige bei der BLM: MFE will Beteiligung an ProSiebenSat.1 erhöhen

Die Medienholding MFE – MediaForEurope N.V. (MFE) hat heute gegenüber der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angezeigt, dass man „nunmehr plane“, die derzeitige Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media SE durch Transaktionen auf bis zu 29,9 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte zu erhöhen. Seit der Anzeige vom 11. März 2022 bei der BLM hatte MFE die Beteiligung an ProSiebenSat.1 nur geringfügig auf derzeit 22,72 Prozent des Grundkapitals verändert.

Bereits am 11. März 2022 hatte MFE angezeigt, dass man beabsichtige, den Anteil an ProSiebenSat.1 auf „über 25 Prozent“ zu erhöhen. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) der Medienanstalten hatte diese Anzeige unter medienkonzentrations-rechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Nach Entscheidung vom 8. November 2022 liegen bei dem derzeitigen Beteiligungsanteil von 22,72 Prozent keine Anhaltspunkte für einen der Beherrschung vergleichbaren Einfluss der MFE auf die ProSiebenSat.1-Gruppe vor – etwa durch personelle Verflechtungen auf Leitungsebene, Zustimmungsvorbehalte oder enge Zulieferbeziehungen. Der MFE, und damit auch Silvio Berlusconi, sind die Programme der ProSiebenSat.1-Gruppe daher derzeit nicht zuzurechnen. Die KEK behält sich aber ausdrücklich vor, zu einer medienrechtlich anderen Entscheidung zu kommen, sofern die 25-Prozent-Schwelle überschritten werden sollte.

Vor Überschreitung der Schwelle von 25 Prozent – unabhängig davon, ob durch Aktienzukauf oder Ausübung von Finanzinstrumenten – ist MFE zudem verpflichtet, dies bereits vor dem Vollzug den zuständigen Landesmedienanstalten (und durch diese der KEK) rechtzeitig anzuzeigen. Die heutige Anzeige von MFE bei der BLM zielt offensichtlich darauf ab, diese Verpflichtung nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) zu erfüllen. Eine Beteiligungserhöhung auf bis zu 29,9 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte würde zudem die Frage aufwerfen, ob dadurch ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne vorliegt. Die Entscheidung darüber trifft die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten.

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