Ab 2020 sollen regionale Radioveranstalter in den städtischen Agglomerationen der Schweiz mehr Autonomie erhalten, da sie keiner Konzessionspflicht mit Leistungsauftrag mehr unterliegen. Das sieht der Revisionsentwurf der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV), des Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vor. Der neue Text stellt ausserdem die Weichen für den Umstieg der Radioverbreitung über Ultrakurzwellen (UKW) auf die digitale DAB+-Verbreitung. Die Vernehmlassung, die Phase, in der Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden können, wird bis am 26. Mai 2017 dauern.
UKW bleibt bis Ende 2019 erste Radio-Verbreitungstechnologie
Laut Vorlage sollen die heutigen Versorgungsgebiete während der Konzessionsdauer bis Ende 2019 unverändert bestehen bleiben. Zudem soll UKW bis Ende 2019 primäre Radio-Verbreitungstechnologie bleiben.
Keine Konzessionen mit Leistungsauftrag mehr für die Radios in den Agglomerationen
Ab 2020 sollen in den städtischen Agglomerationen keine Konzessionen mit Leistungsauftrag mehr an Radioveranstalter erteilt und die bisherigen Versorgungsgebiete aufgehoben werden. Davon sind die Stationen, die bereits heute keine Empfangsgebühren erhalten, betroffen. Die Knappheit von Frequenzen hatte die Konzessionierung nötig gemacht. Dieses Argument fällt mit der Digitalisierung weg. Die betroffenen Regionen verfügen bereits über ein breites publizistisches Angebot, das mit dem Wegfall der einforderbaren Leistungsaufträge nicht gefährdet wird. Die lokalen kommerziellen Radiostationen werden demnach von den bisherigen Programmauflagen in den Leistungsaufträgen befreit und verfügen über mehr Autonomie. Sie können ihre Programme nach Belieben zusammenstellen und die bestmöglichen Strategien zur Erreichung ihres Zielpublikums wählen.
Die anderen Versorgungsgebiete sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Kleine Anpassungen sind aber nötig, weil das Bundesamt für Statistik (BFS) die Agglomerationen geografisch neu definiert hat und verschiedene Kantone ihre Verwaltungseinheiten neu organisiert haben. Die Radio- und Fernsehveranstalter in diesen Regionen sollen auch nach 2020 einen Abgabenanteil erhalten.
Die geltende Definition der lokalen und regionalen Versorgungsgebiete geht auf das Jahr 2007 zurück. Artikel 39 des Radio- und Fernsehgesetzes verlangt eine Überprüfung dieser Versorgungsgebiete nach spätestens 10 Jahren.
DAB+ als primäre Radio-Verbreitungstechnologie ab 2020
Die Radiobranche will UKW bis 2024 durch DAB+ ersetzen. Mit dem vorliegenden Revisionsprojekt werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um diese digitale Migration durchzuführen: DAB+ wird im RTVV-Anhang 1 ab 2020 zur primären Verbreitungsart beim Radio bestimmt. Durch eine Ergänzung der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) können aber die Radios, die bis jetzt über UKW verbreitet werden, ihre Frequenzen während der Übergangsphase ab 2020 bis 2024 weiterhin nutzen. Für diese UKW-Nutzung werden die heutigen Agglomerationsradios ohne Abgabenanteil neu eine Frequenznutzungsgebühr entrichten müssen; dieser Tarif wird in der Fernmelde-Gebührenverordnung (GebV-FMG) festgelegt. Wie für die Veranstalter mit Konzession werden angemessene Massnahmen getroffen, um ihnen einen nachhaltigen Zugang zur DAB+-Verbreitung zu garantieren.