Nach knapp einem Jahr schreibt die österreichische Medienbehörde KommAustria erneut eine bundesweite Privatradio-Zulassung aus. Dabei handelt es um eine Möglichkeit für bestehende UKW-Lizenzinhaber, mehrere regionale Lizenzen zu einer bundesweiten zu vereinigen. Die Antragsfrist beginnt am 13. Dezember 2018 und endet am 17. Juni 2019. „Wie vom Privatradiogesetz vorgesehen, ist der Antrag eines Marktteilnehmers Grundlage für die jetzige Ausschreibung“, so Michael Ogris, Vorsitzender der Medienbehörde KommAustria. Doch die Vergabe der bundesweiten Lizenz ist an diverse Kriterien geknüpft, die erfüllt sein müssen. „Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung ist, dass mit der Summe der Versorgungsgebiete, die die Antragstellerin mitbringt, eine technische Reichweite von mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung erreicht wird“, so Ogris weiter.
„Um eine bundesweite Zulassung zu schaffen, können Inhaber von Radiolizenzen, die ihren Sendebetrieb seit mindestens zwei Jahren unbeanstandet ausüben, einer Kapitalgesellschaft die Übertragung der Zulassungen zusagen. Die Gesellschaft kann dann eine bundesweite Lizenz beantragen, wodurch die ursprünglich eigenständigen Versorgungsgebiete zu einem Versorgungsgebiet zusammengefasst werden. Bereits mit dem vorgelagerten Antrag auf Ausschreibung der bundesweiten Zulassung muss die Antragstellerin zumindest glaubhaft darlegen, dass mit den von ihr eingebrachten Versorgungsgebieten sechzig Prozent der österreichischen Bevölkerung technisch versorgt werden können. Die Detailprüfung erfolgt dann im Zusammenhang mit dem eigentlichen Antrag auf Erteilung der bundesweiten Zulassung, der ab dem 13. Dezember eingebracht werden kann“, beschreibt die Medienbehörde in einer Pressemitteilung das Verfahren.
Antrag von Ö24 wurde im März 2018 abgelehnt
Zuletzt hatte die KommAustria Ende Dezember 2017 Radioveranstaltern die Möglichkeit eröffnet, eine bundesweite Privatradio-Zulassung zu beantragen. Einen daraufhin eingegangenen Antrag von Ö24 wies die Behörde jedoch im März 2018 wegen Nichterreichens der 60-Prozent-Schwelle ab. Dieses Verfahren liegt in zweiter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht.