Mit seinem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 19. Juli hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Zuweisung von elf UKW-Frequenzen durch die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) an den Veranstalter „METROPOL FM“ rechtswidrig war. Grund dafür ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Mit „deinfm“ hatte einer der Mitbewerber gegen die Zuweisungsentscheidung geklagt, die die LfM-Medienkommission am 23. Januar 2015 in einer nichtöffentlichen Sitzung getroffen hatte. Das Gericht bestätigt damit den Beschluss vom 3. November 2015 aus dem vorangegangenen Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht sieht allerdings keine Mängel bei der getroffenen Auswahlentscheidung. Allein die nichtöffentliche Entscheidungsfindung der LfM verstieß nach Ansicht des Gerichts gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den die Medienkommission auch bei diesem Zuweisungsverfahren hätte anwenden müssen. Nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (§ 98 Absatz 2) darf die Öffentlichkeit nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, etwa wenn die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist. Die LfM war davon ausgegangen, dass ein derartiger Ausnahmefall gegeben war.
Das Gerichtsurteil eröffnet die Möglichkeit, das Zuweisungsverfahren ohne eine neue Ausschreibung und ohne ein neues Bewerbungsverfahren fortzuführen. LfM-Direktor Jürgen Brautmeier wird einen Verfahrensvorschlag für die nächste Sitzung der Medienkommission machen.