Das Landgericht München I hat heute die Klage von 60 lokalen und regionalen Radiosendern sowie von Antenne Bayern gegen den Bayerischen Rundfunk zur Verbreitung des Jugendprogramms PULS auf den bislang von BR-KLASSIK genutzten Analog-Frequenzen abgewiesen.
Dazu nimmt der Justiziar des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse, wie folgt Stellung:
„Der Bayerische Rundfunk begrüßt die Entscheidung des Landgerichts München I, die Klage der Privatradios gegen die geplante Frequenzumwidmung abzuweisen. Damit sieht sich der BR in seiner Rechtsauffassung bestätigt, wonach der für 2018 geplante Tausch der UKW-Frequenzen von BR-KLASSIK und PULS nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes zulässig ist. Der BR hat bisher immer argumentiert, dass er sich mit den geplanten Maßnahmen auf dem Boden geltenden Rechts bewegt.“
Besonders erfreulich ist, dass das Gericht bestätigt, dass der BR mit dem geplanten Tausch der Frequenzen nicht gegen den Grundversorgungsauftrag verstößt. Im Gegenteil: „Es ist auch eine genuine Aufgabe im Rahmen der Grundversorgung, alle Altersgruppen und damit auch die Jugend zu erreichen“, so das Gericht in der Urteilsbegründung.
Und weiter: „Welcher Schwerpunkt auf welchem Übertragungsweg ausgestrahlt wird, ist weder nach dem Rundfunkstaatsvertrag noch nach dem Bayerischen Rundfunkgesetz in irgendeiner Form vorgeschrieben.“ Das Gericht bestätigt darüber hinaus, dass der BR innerhalb der Grenzen von BR-Gesetz und Rundfunkstaatsvertrag frei ist, die Programme im Rahmen des Grundversorgungsauftrags auszustrahlen, die er dort ausstrahlen will.
Die geplanten Maßnahmen des BR dienen dem Ziel, auch ein jüngeres Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen zu wirken. Vier der fünf UKW-Programme des BR sprechen ein Publikum an, das älter als 50 Jahre ist. Bayern 3 erreicht als einziges UKW-Programm noch mehrheitlich Menschen unter 50, kann aber ebenfalls nicht die Zielgruppe der 14- bis 29-jährigen in großem Umfang ansprechen.