Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat auf seiner letzten Sitzung Widersprüche von drei Hörfunkveranstaltern gegen UKW-Auswahl- und Zuweisungsentscheidungen zurückgewiesen.
Dies waren im Einzelnen:
Widersprüche der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH (ENERGY)
Die Widersprüche der Radio 97,1 MHz Hamburg GmbH gegen den MA HSH-Zuweisungsbescheid an die Plattform für regionale Musikwirtschaft GmbH (FluxFM) sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid im Versorgungsgebiet 1 (Stadtgebiet Hamburg) wies der Medienrat als unbegründet zurück. Die erneute Überprüfung der Zuweisungsanträge ergab, dass die Auswahlentscheidung zugunsten von FluxFM zu Recht erfolgt ist.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg den ebenfalls durch ENERGY eingelegten Eilrechtsanträgen überwiegend stattgegeben, weil nach Auffassung des VG die Bewerbung von FluxFM nicht berücksichtigungsfähig war. Dem konnte der Medienrat nach erneuter Prüfung nicht folgen.
Die von der MA HSH eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des VG ist beim OVG Hamburg anhängig.
Die weiteren Widersprüche von ENERGY gegen die gesamte Ausschreibung der UKW-Übertragungskapazitäten im Februar 2019 sowie gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten in den übrigen vier ausgeschriebenen Versorgungsgebieten wies der Medienrat als unzulässig zurück. Die Ausschreibung ist nicht isoliert angreifbar und in Bezug auf die Zuweisungsentscheidungen in den Versorgungsgebieten 2 bis 5 fehlt es ENERGY schon an einer Widerspruchsbefugnis. Die Ausgestaltung der Ausschreibung liegt im Ermessen der MA HSH und ENERGY hatte sich nicht in den Versorgungsgebieten 2 bis 5 beworben.
Widersprüche der Radio Hamburg GmbH & Co. KG (Radio Hamburg)
Die Widersprüche der Radio Hamburg GmbH & Co. KG gegen den der ByteFM GmbH (ByteFM) erteilten Zuweisungsbescheid sowie gegen den eigenen Ablehnungsbescheid im Versorgungsgebiet 4 (Hamburg Innenstadt) wies der Medienrat als unzulässig zurück.
Hier ging es im Wesentlichen um frequenztechnische Fragen, die nicht im Zuständigkeitsbereich der MA HSH, sondern der Bundesnetzagentur liegen.
Widerspruch der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG (917XFM)
Der Widerspruch der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG gegen den erteilten Ablehnungsbescheid für das Programmvorhaben 917XFM und die Entscheidung zugunsten der ByteFM GmbH (ByteFM) im Versorgungsgebiet 4 (Hamburg Innenstadt) wurde durch den Medienrat der MA HSH zurückgewiesen. Der zulässige Widerspruch ist in der Sache unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erfolgte verfahrensfehlerfrei und im Einklang mit dem materiellen Recht.
Die MA HSH hatte im Februar 2019 einen Großteil des UKW-Spektrums in Hamburg neu ausgeschrieben. Der Medienrat hatte im November 2019 über die Frequenzzuweisungen im Hamburger UKW-Spektrum entschieden.
In den Versorgungsgebieten, in denen sich mehrere Veranstalterinnen um die UKW-Übertragungskapazitäten beworben hatten, musste der Medienrat der MA HSH Auswahlentscheidungen nach § 26 Abs. 6 Medienstaatsvertrag Hamburg Schleswig-Holstein (MStV HSH) treffen. Dabei wies er demjenigen Antragsteller die Kapazitäten zu, der am ehesten erwarten ließ, dass sein Angebot die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in Hamburg darstellt und auch bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
Über den Widerspruch der Radio Paradiso Nord GmbH i.G. (Radio Paradiso) gegen den eigenen Ablehnungsbescheid und den Zuweisungsbescheid für die Radio 95.0 GmbH & Co. KG (Hamburg Zwei) im Versorgungsgebiet 5 (Stadtgebiet Hamburg – landesweit) wird der Medienrat der MA HSH in seiner Sitzung am 12. August 2020 entscheiden.