Der Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation (LFK) hat einen neuen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Gremiums wählten Dr. Wolfgang Epp in das Ehrenamt. Der 54-jährige Hauptgeschäftsführer der IHK Reutlingen löst Christa Gönner-Schwarz ab, die dem Medienrat seit 2012 vorstand. Gönner-Schwarz hatte den Vorsitz vor Ablauf der Legislaturperiode aus privaten Gründen nieder gelegt.
„Christa Gönner-Schwarz hat als Vorsitzende in Baden-Württemberg aber auch auf bundesdeutscher Ebene wichtige Debatten mit angeregt und geführt, etwa über die Zukunft der regionalen Fernsehsender oder die Herausforderungen beim Datenschutz“, würdigt LFK-Präsident Thomas Langheinrich das Engagement von Gönner-Schwarz. „Ich freue mich jetzt auf die Zusammenarbeit mit Dr. Epp. Als langjähriges Mitglied im LFK-Medienrat kennt er die Herausforderungen, vor denen die Medien aufgrund der Digitalisierung stehen und wird hier wichtige Impulse liefern“, zeigt sich Langheinrich überzeugt.
Wolfgang Epp freut sich auf die neue Aufgabe im Gremium. „Die Gesellschaft muss die Entwicklung der Medien aktiv begleiten, Entwicklungen hinterfragen und auch Position beziehen, wenn es um Meinungsvielfalt, den Schutz von Kindern und Jugendlichen oder die Anwendungen neuer Techniken geht“, so Epp. „Das sind aus meiner Sicht wichtige Themen, denen ich mich gemeinsam mit allen Medienräten, dem Vorstand und allen Mitarbeitern der LFK gerne stelle.“
Über den Medienrat
Der Medienrat setzt sich zusammen aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen. § 41 Abs. 1 LMedienG bestimmt jene 28 Organisationen, die in den Medienrat einen Vertreter entsenden. Zusätzlich entsendet jede Fraktion im Landtag einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag gewählt (§ 41 Abs. 2 LMedienG). Der Medienrat besteht aus 36 Mitgliedern. In seiner Sitzung am 15 .Februar 2016 wählte der Medienrat (6. Amtsperiode) den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Epp. Seine Stellvertreter sind Thomas Münch und Stephan Bourauel. Der Medienrat nimmt nach § 42 Abs. 1 LMedienG insbesondere die Aufgaben zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Rundfunks und der rundfunkähnlichen Kommunikation wahr.